Kündigung wegen Eigenbedarf ist ab sofort einfacher möglich
Käufer von Immobilien mussten bislang strenge Voraussetzungen einhalten, wenn sie dem derzeitigen Mieter kündigen wollten. Ein neues Urteil soll nun Erleichterung schaffen.
Das Mietrecht sah bisher vor, dass einem Mieter wegen Eigenbedarf nur gekündigt werden darf, wenn der Eigentümer das Objekt zu Wohnzwecken nutzen möchte. Dies galt auch für den Fall, wenn Angehörige des Eigentümers in das Objekt einziehen wollten. Die Beschränkung auf die Nutzung als Wohnraum hat jedoch Vermieter an einer Kündigung gehindert, die in der Immobilie ein Büro oder andere Gewerberäume einrichten wollten. Der Bundesgerichtshof hat die Wahl der Nutzung nun erweitert, sodass es leichter sein wird, an den Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf auszusprechen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt berufliche Nutzung
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich gefällten Urteil entschieden, dass der Eigentümer die Wohnung auch beruflich nutzen kann. Dadurch werden die Rechte von Vermietern gestärkt, die an einer Nutzungsänderung ihrer Immobilie interessiert sind. Als Grundlage für das Urteil wurde die geschützte Berufsfreiheit genannt. Geklagt hatte ein Eigentümer, dessen Frau die vermietete Eigentumswohnung als Anwaltskanzlei nutzen wollte. Trotz der Erweiterung des Gesetzes müssen Eigentümer nach wie vor berücksichtigen, dass die Kündigung keine unzulässige Härte für den Mieter darstellen darf. Dieser Fall könnte vorliegen, wenn eine vergleichbare Wohnung wesentlich teurer wäre und daher der Umzug nicht zugemutet werden kann. Durch das Urteil wird es Vermietern jedoch ab sofort ermöglicht, ihre Immobilien flexibler zu nutzen und den Eigenbedarf leichter durchzusetzen.
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