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Der Einladung zum diesjährigen traditionellen Spargelessen der Berliner Pressekonferenz über den Dächern Berlins ist auch Andreas Schrobback, Geschäftsführer und Gründer der AS UNTERNEHMENSGRUPPE gefolgt. Der Abend war ein Plädoyer für die Pressefreiheit und Demokratie insofern …

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Andreas Schrobback zum Mietrecht: Zahl an Gerichtsfällen betrug hohen Wert in 2012

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Andreas Schrobback zum Mietrecht: Zahl an Gerichtsfällen betrug hohen Wert in 2012

(Berlin, 15.01.2013) Immer mehr Mietpartien gehen vor Gericht, wenn in der Wohnung ein Befall mit Schimmel auftritt. In vielen Fällen richtet sich die Entscheidung des Gerichts jedoch gegen die Mieter wegen falschem Heiz- und Lüftungsverhalten.

Schimmelpilz in Wohnräumen gefährdet die Gesundheit und wird zunehmen zum Streitthema zwischen Mietern und deren Vermieter. Schimmel entsteht häufiger, da die sanierten Wohnungen die Luft besser im Raum halten und damit auch mehr Feuchtigkeit vorzufinden ist. Dadurch ist die Wohnung zwar angenehm warm und bietet ein behagliches Wohnklima, allerdings findet auch der Schimmelpilz bessere Bedingungen zum Wachsen vor. Betrug die Anzahl der Lüftungen weniger als drei- bis viermal am Tag, kann die Schuld beim Mieter gesucht werden. Andreas Schrobback weist Mieter daher darauf hin, auf die Hausordnung oder die Ergänzung zum Mietvertrag zu achten, die häufig eine regelmäßige Lüftung vorsieht. Wer am Morgen, nach der Arbeit, am Abend und vor der Nachtruhe jeweils für etwa 10 Minuten den Luftaustausch durch Stoßlüftung ermöglicht, kann Schimmel vorbeugen.

Richtige Vorgehensweise, wenn Schimmel dennoch auftritt

Trotz der richtigen Bemühungen beim Heizen und Lüften kann es passieren, dass die Wohnung von gesundheitsgefährdendem Schimmel befallen ist. In diesem Fall sollte sich der Mieter in eigenem Interesse dazu entscheiden, die Wohnung zu kündigen. Besteht eine akute Gefährdung der Gesundheit und hat der Mieter alle erforderlichen Maßnahmen zur Vorbeugung unternommen, kann er den Mietvertrag auch fristlos kündigen und unverzüglich ausziehen. Gleiches Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Vermieter zu, wenn der Mieter trotz Aufforderung nicht der regelmäßigen Lüftung nachgekommen ist. Dies nachzuweisen, ist in der Praxis allerdings nicht immer so einfach möglich. Daher ist zu erwarten, dass sich künftig die Gerichte zunehmen mit dem Problem beschäftigen dürfen.

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