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Der Einladung zum diesjährigen traditionellen Spargelessen der Berliner Pressekonferenz über den Dächern Berlins ist auch Andreas Schrobback, Geschäftsführer und Gründer der AS UNTERNEHMENSGRUPPE gefolgt. Der Abend war ein Plädoyer für die Pressefreiheit und Demokratie insofern …

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BGH-Urteil zu Mietzuschlägen in Bezug auf den ortsüblichen Mietspiegel

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BGH-Urteil zu Mietzuschlägen in Bezug auf den ortsüblichen Mietspiegel

(Berlin, 22.10.2013) Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte aufgrund eines kürzlich verhandelten Falles, dass auch Mieterhöhungen, die zu einer stark über dem ortsüblichen Betrag liegenden Miete führen, dann angemessen sind, wenn die Erhöhungen durch Zuschläge für bezeichnete Besonderheiten erhoben werden. Der ortsübliche Mietspiegel enthält grundsätzlich eine Mietpreisspanne für die in der Gemeinde üblicherweise vermieteten Wohneinheiten. Dies ist eine Hilfe für Vermieter und Mieter, damit diese besser abschätzen können, welche Miete für die jeweilige Wohneinheit angemessen ist. Einige Mietspiegel weisen dabei allerdings Zuschläge für besondere Eigenschaften einer Wohneinheit aus, z. B. wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt.

Zuschläge sind gerechtfertigt

Führt also ein solcher Zuschlag und die Grundmiete zu einer Gesamtmiethöhe, die den Rahmen des ortsüblichen Mietspiegels überschreitet, ist die Miethöhe trotzdem angemessen. Die Richter des BGH folgten damit größtenteils der Meinung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Im vorliegenden Fall wehrten sich die Mieter einer ehemaligen Siedlung für Soldaten gegen eine Mieterhöhung in 2009. Das Landgericht Aachen entschied zunächst im Sinne der Mieter, da die Miete mit der neuen Erhöhung über den Angaben im ortsüblichen Mietspiegel gelegen hätte. Der BGH jedoch gab den Vermietern Recht, da die erhobenen Zuschläge Besonderheiten abbilden, die im Mietspiegel nicht berücksichtigt worden sind. Die Mieterhöhung sei somit angemessen.

Tipps für Vermieter und Mieter

Der Mietspiegel existiert nicht zwingend in jeder Gemeinde. Auch sind der Aufbau und natürlich die Inhalte teils sehr verschieden. Nicht immer ist es daher möglich, nur allein anhand eines Mietspiegels zu bemessen, ob die veranschlagte Miethöhe für ein bestimmtes Objekt gerechtfertigt ist. Wer sich gar nicht sicher ob der Angemessenheit der Miete ist, sollte daher einen Fachmann für die individuelle Schätzung konsultieren. Manchmal genügt es auch schon, sich anhand der wichtigsten Objekteigenschaften (z. B. Gebäudezustand, Baujahr, Lage, Qualität der Ausstattung) selbst kundig zu tun.

Bild © Gina Sanders – Fotolia.com

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