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Mieterhöhungen sind auf Basis des Mietspiegels möglich

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Mieterhöhungen sind auf Basis des Mietspiegels möglich

(Berlin, 25.02.2013) Immobilienbesitzer können Mieterhöhungen durchführen lassen, falls der lokale Mietspiegel das zulässt. Als Begründung für die Mieterhöhung reichen in der Regel Verweise und Belege aus, welche belegen, dass die Mieten in der Gemeinde oder Stadt höher sind.

Im Mietspiegel kann jeder Bürger nachlesen, wie hoch die Mieten in der Region sind. In einem Mietspiegel werden die Mieten im ortsüblichen Vergleich dargestellt. Vermieter können in diesem Mietspiegel die Vergleichsmiete der Region nachlesen. Aufgestellt wird dieser Spiegel von Städten, und zwar in Zusammenarbeit mit Mieter- und Vermieterverbänden.

Jedoch existiert nicht für jede Gemeinde oder Stadt ein Mietspiegel, denn eine Verpflichtung diesen aufzustellen, gibt es nicht. Zur Begründung einer Mieterhöhung dürfen die Daten allerdings nur einem qualifizierten Mietspiegel entnommen werden. Ein qualifizierter Mietspiegel wird alle zwei Jahre neu nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten aufgestellt. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im BGB im § 558 zu finden.

Mieterhöhungen anhand des Mietspiegels

Möchte der Vermieter einer Immobilie die Miete an die ortsüblichen Mieten anpassen, dann kann er dies alleine anhand des qualifizierten Mietspiegels tun. Dabei ist zu beachten, dass der Mieter stets schriftlich über die Erhöhung informiert werden muss. Aus diesem Schreiben muss auch die Begründung für die Mieterhöhung hervorgehen. Als Begründung reicht es zunächst aus, die geltende Vergleichsmiete der Region zu nennen. Diese Begründung muss auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden. Daraus muss hervorgehen, dass die Mieten der Stadt oder Gemeinde höher sind als die derzeitige Miete für die Immobilie. Zugleich sollte der Vermieter drei Beispiele von Wohnraum nennen können, welcher zu höheren Preisen vermietet wird.

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